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Satzung der Uwe Johnson-Gesellschaft

 

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1)        Die am 26.2.2010 gegründete Uwe Johnson-Gesellschaft ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein mit Sitz in Rostock.

(2)        Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck der Uwe Johnson-Gesellschaft

(1)        Die Uwe Johnson-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck der Uwe Johnson-Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Kunst, Kultur und Bildung mit dem Ziel, die Auseinandersetzung mit Leben und Werk Uwe Johnsons international zur Geltung zu bringen. Sie soll zur Bewahrung und vertieften Kenntnis seiner Romane und Schriften beitragen und ebenso die Erforschung ihrer Wirkung auf das gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland insbesondere in der Gegenwart unterstützen.

(2)       Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch

a)         wissenschaftliche Veranstaltungen und Veröffentlichungen
b)         die Herausgabe eines Jahrbuchs und einer Schriftenreihe
c)         die Förderung und Betreuung einer Werkausgabe
d)         die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der sich mit Johnson und seinem Werk beschäftigt
e)         die Förderung von Bildungsvorhaben, die sich mit Johnson und seinem Werk beschäftigen
f)         öffentliche Vorträge und Veranstaltungen.

(3)        Zum Erreichen des Zweckes beteiligt sich die Gesellschaft auch an Vorhaben anderer Institutionen, sofern diese dem kulturellen Umfeld Uwe Johnsons und seiner Zeit dienen.


§ 3
Gemeinnützigkeit

(1)        Die Uwe Johnson-Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)        Die Mittel der Uwe Johnson-Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Uwe Johnson-Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft

(1)        Mitglied der Uwe Johnson-Gesellschaft kann jede natürliche Person, jede Personengesellschaft und jede juristische Person werden.

(2)        Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung an die Geschäftsstelle sowie die Zahlung des festgesetzten Beitrags für das laufende Jahr voraus.

(3)        Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Mitglieds und die Festsetzung des Beitrags für das laufende Jahr entscheidet die Geschäftsstelle. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme in die Uwe Johnson-Gesellschaft, die ohne Angabe von Gründen möglich ist, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnungserklärung eine schriftliche Beschwerde bei der Geschäftsstelle einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(4)       Die Mitgliedschaft endet:

- durch den Tod des Mitglieds, durch die Auflösung der juristischen Person oder der Personengesellschaft
- durch Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus der Gesellschaft.

(5)        Der Austritt setzt eine an die Geschäftsstelle gerichtete, schriftliche Erklärung voraus. Er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(6)        Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung und angedrohter Streichung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung ist erst zulässig, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mit darin angedrohter Streichung von der Mitgliederliste drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(7)        Ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Interessen der Uwe Johnson-Gesellschaft verstößt, kann mit jeweiliger Dreiviertelmehrheit vom Vorstand und dem Kuratorium (kumulativ) aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Wahrung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss ist vom Vorsitzenden zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.

(8)        Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(9)        Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste im Blick auf den Vereinszweck ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch die betroffene Person. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Mitgliederbeiträge befreit. Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.


§ 5
Mitgliedsbeiträge

(1)        Von den Mitgliedern der Uwe Johnson-Gesellschaft werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des jeweiligen Jahres zu entrichten.

(2)       Im Mitgliedsbeitrag enthalten ist der Bezug des Johnson-Jahrbuchs.

(3)        Schüler und Studenten sowie die Ehegatten sowiePartner in eheähnlichen Gemeinschaften von Mitgliedern der Gesellschaft zahlen einen deutlich verminderten Jahresbeitrag.
Mitgliedern, die aufgrund ihrer sozialen Situation nicht in der Lage sind, den Mitgliedsbeitrag aufzubringen, kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
Über den verminderten Jahresbeitrag oder den Erlass des Jahresbeitrags entscheidet die Geschäftsstelle.

(4)       Die Gesellschaft kann Spenden entgegennehmen.


§ 6
Organe der Uwe Johnson-Gesellschaft

Die Organe der Uwe Johnson-Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium. Der Vorstand wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt.


§ 7
Mitgliederversammlung

(1)        In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Dies schließt nicht aus, dass ein Mitglied, das auch der gesetzliche Vertreter eines Mitglieds der Uwe Johnson-Gesellschaft ist, in beiden Eigenschaften abstimmt.

(2)        Die Mitgliederversammlung soll im Abstand von zwei Jahren in Rostock stattfinden. Sie wird von einem der beiden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom Schatzmeister, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und mit Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.

(3)       Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

- Wahl des Vorstands
- Berufung der Mitglieder des Kuratoriums
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden und des Schatzmeisters

(4)       Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Beschlüsse festhält. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 8
Vorstand

(1)        Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den beiden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Einer der beiden Vorsitzenden soll in Rostock oder dessen Umgebung wohnen. Die Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zur Einzelvertretung befugt.

(2)        Der erweiterte Vorstand besteht neben dem Vorstand im Sinne des Abs. 1 aus bis zu vier weiteren Personen als Beisitzern von denen einer nicht im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sein soll.

(3)        Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands sind ehrenamtlich für die Uwe Johnson-Gesellschaft tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen.

(4)        Der Vorstand und die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.

(5)        Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während einer Wahlperiode aus, so kann sich dieser durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

(6)        Über den Verlauf von Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das die Beschlüsse festhält.


§ 9
Aufgaben des Vorstands und des erweiterten Vorstands

(1)        Der Vorstand fasst die maßgebenden Beschlüsse, sofern sie nicht nach Gesetz und dieser Satzung anderen Organen zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Erstellung des Jahresprogramms
- Erstellung des Haushaltsplanes bis zum Ende der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres
- Bestellung zweier Rechnungsprüfer
- Leitung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft
- Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit.

(2)        Der Vorstand führt die Aufsicht über die Geschäftsstelle der Uwe Johnson-Gesellschaft in Rostock.

(3)        Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, insbesondere bei Entscheidungen, die die langfristige Planung betreffen.


§ 10
Kuratorium

(1)        Das Kuratorium berät und unterstützt den erweiterten Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.

(2)        Es besteht aus maximal acht in- und ausländischen Mitgliedern der Gesellschaft. Dem Kuratorium sollen Personen mit besonderer fachlicher, politischer oder wirtschaftlicher Kompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Erfüllung des Zwecks der Uwe Johnson-Gesellschaft angehören.

(3)       Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere

- Empfehlungen für die Erfüllung des Zwecks der Uwe Johnson-Gesellschaft
- Stellungnahme zum Haushaltsplan und zum Tätigkeitsbericht
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstands
- Empfehlungen zur Bestellung von Vorstandsmittgliedern.

(4)        Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit berufen. Die Mitglieder des Kuratoriums können nach dem Ablauf ihrer Amtszeit wiederberufen werden. Eine Abwahl eines Mitglieds des Kuratoriums kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erfolgen.

(5)        Über den Verlauf von Kuratoriumssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das die Beschlüsse festhält.


§ 11
Geschäftsstelle

(1)        Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Rostock und führt die laufenden Geschäfte der Uwe Johnson-Gesellschaft. Die Leitung der Geschäfte obliegt dem Vorstand.


§ 12
Mehrheiten

(1)        Die Organe der Uwe Johnson-Gesellschaft beschließen mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

(2)        Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Für den Beschluss über die Auflösung der Johnson-Gesellschaft ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei Abstimmungen nicht mitgezählt.

(3)        Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, solange noch mehr als die Hälfte der zunächst erschienenen Mitglieder anwesend ist. Der Sitzungsleiter hat eingangs der Sitzung auf die Existenz dieses Quorums hinzuweisen.

(4)        Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes eine Wahlordnung verabschieden, die nicht Bestandteil der Satzung ist.


§ 13
Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung oder Aufhebung der Uwe Johnson-Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Uwe Johnson-Gesellschaft an die Gesellschaft der Arno-Schmidt-Leser e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung der Uwe Johnson-Gesellschaft in das Vereinsregister in Kraft.